Begriffe der Stromrechung

Erster Teil – Informationen über Endverbraucher, die Abnahmestelle und Vertragsart

1.1 Freier Markt
1.2 Geschützter Grundversorgungsdienst
1.3 POD
1.4 Vertragsart
1.5 Haupt- und Nebenwohnsitz
1.6 Angebotsart
1.7 Datum der Freischaltung der Stromlieferung
1.8 Vertragsleistung
1.9 Verfügbare Leistung
1.10 Preise mit einer, zwei und mehreren Zeitzonen

Zweiter Teil – Informationen über Maßeinheiten, Ablesungen und Verbrauch

2.1 Kilowattstunden
2.2 Kilowatt
2.3 KVarh
2.4 Zeitzonen
2.5 Zeitzone F1
2.6 Zeitzone F2
2.7 Zeitzone F3
2.8 Zeitzone F2+F3
2.9 Erfasste Ablesung
2.10 Erfasster Verbrauch
2.11 Verrechneter Verbrauch
2.12 Geschätzter Verbrauch
2.13 Art des Stromzählers
2.14 Elektronischer Stromzähler mit Zeitzonen (EF)
2.15 Elektronischer Stromzähler mit stündlicher Erfassung (EO)
2.16 Elektronischer Stromzähler mit einer Zeitzone (EM)
2.17 Herkömmlicher Stromzähler

Dritter Teil – Details

3.1 Einheitspreise
3.2 Staffelung

Vierter Teil – verrechnete Beträge

4.1 Verkaufsservice
4.2 Fixgebühr
4.3 Vermarktung Verkauf
4.4 Stromgebühr
4.5 Energie
4.6 Energiebilanzierung
4.7 Anteil für Energiebilanzierung
4.8 Angleichungsanteil
4.9 Netzservice
4.10 Fixgebühr
4.11 Leistungsgebühr
4.12 Variabler Anteil
4.13 Sozialbonus für Strom
4.14 Steuern

Fünfter Teil – andere Posten der Stromrechnung

5.1 Netzverlust
5.2 Allgemeine Lasten

 

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Erster Teil – Informationen über Endverbraucher, die Abnahmestelle und Vertragsart

1.1 Freier Markt

Als freier Markt wird jener Markt bezeichnet, bei dem die Geschäfts- und Vertragsbedingungen für Energielieferung zwischen den Parteien und nicht von der Regulierungsbehörde für Strom und Gas festgelegt werden. Alle Kunden können seit dem 1. Juli 2007 frei entscheiden, unter welchen Bedingungen und bei welchem Lieferanten sie den Strom beziehen wollen. ⇑ nach oben

1.2 Geschützter Grundversorgungsdienst

Der geschützte Grundversorgungsdienst ist gewährleistet durch einen Vertrag, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde für Strom und Gas festgelegt werden. Haushaltskunden und Kleinunternehmen (Betriebe bis zu 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz bis zu 10 Mio. Euro mit Niederspannungslieferung) beziehen den Strom zu den Bedingungen des geschützten Grundversorgungsdienstes, falls sie nie den Lieferanten gewechselt haben oder wenn sie nach Abschluss eines Vertrags diesen gewählt haben. Haushaltskunden und Kleinunternehmen, denen kein Stromlieferant zur Verfügung steht (z.B. aufgrund von Konkurs) gelten auch die Bedingungen des geschützten Grundversorgungsdienstes. Steht in der Rechnung der Zusatz „Freier Markt“, so ist dies ein Vertrag des freien Marktes. ⇑ nach oben

1.3 POD

Als POD (Point of Delivery) wird die Abnahmestelle bezeichnet. Der POD setzt sich aus Buchstaben und Zahlen zusammen, welche die physische Stelle kennzeichnet, an welcher der Strom vom Lieferanten an den Endverbraucher übergeben wird. ⇑ nach oben

1.4 Vertragsart

Es gibt verschiedene Arten des Vertrages, welchen man je nach Abnahmestelle im Zusammenhang bringen kann wie z.B. mit:

• dem Haushaltsbedarf. Das heißt ein Kunde, welcher für die eigene Wohnung, den dazugehörigen Anlagen und Räume, private Ladestellen für allgemeine Anlagen oder auch für Elektrofahrzeuge bei maximal zwei Wohneinheiten den Strom über eine einzige Abnahmestelle bezieht.

• der Lieferung für sonstige Zwecke. Das heißt ein Kunde, welcher den Strom für andere Zwecke, als die davor genannten, verwendet wie z.B. für Büros. ⇑ nach oben

1.5 Haupt- und Nebenwohnsitz

Zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz wird nur bei Haushaltskunden unterschieden, da man diese Unterscheidung für die Anwendung der Gebühr für Energiebilanzierung im Zusammenhang mit den Abgaben, den Verkaufsdiensten und den Netztarifen benötigt.

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1.6 Angebotsart

Die verkaufstechnische Bezeichnung der Angebote für Kunden wird als Angebotsart bezeichnet. ⇑ nach oben

1.7 Datum der Freischaltung der Stromlieferung

Damit wird jenes Datum bezeichnet, ab dem zu den vertraglichen Bedingungen die Stromlieferung erfolgt. Im Normalfall ist es das Datum des Beginns der Stromlieferung oder des Lieferantenwechsels und nicht das Datum der Vertragsunterzeichnung. Das Datum der Freischaltung der Stromlieferung kann auch jenes sein, auf welches sich die Erneuerung oder die Überschreibung des Vertrages bezieht. ⇑ nach oben

1.8 Vertragsleistung

Die Vertragsleistung ist jene im Vertrag festgelegte Leistung der Stromlieferung, welche vom Lieferanten zur Verfügung gestellt wird. Je nach Anzahl und Art der betriebenen Anlagen und Geräte wird die Vertragsleistung bei Vertragsabschluss festgelegt. Die Vertragsleistung bei den meisten Haushalten beträgt 3 kW. ⇑ nach oben

1.9 Verfügbare Leistung

Als Verfügbare Leistung wird die maximale Leistung bezeichnet, welche entnommen werden kann, bis dass durch automatisches Abschalten des Stromzählers die Stromlieferung unterbrochen wird. Bei Kunden, welche eine Vertragsleistung bis zu 30 kW haben, entspricht die verfügbare Vertragsleistung zuzüglich 10 Prozent. ⇑ nach oben

1.10 Preise mit einer, zwei und mehreren Zeitzonen

Die Strompreise gelten je nach Vertrag für eine, zwei oder mehrere Zeitzonen. Der gleiche Tarif gilt den ganzen Tag beim Tarif mit einer Zeitzone. Die Zeitzonen F1 und F2+F3 gelten bei zwei Zeitzonen. Beim Tarif mit mehreren Zeitzonen wird nach F1, F2 und F3 unterschieden. ⇑ nach oben

 

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Zweiter Teil – Informationen über Maßeinheiten, Ablesungen und Verbrauch

2.1 Kilowattstunden

Die Kilowattstunde ist die Einheit für elektrische Energie und wird mit kWh abgekürzt. Unter einer Kilowattstunde versteht man die in einer Stunde verbrauchte Energie durch ein Gerät, welches 1 kW Leistung hat. In der Stromrechnung wird der Stromverbrauch in kWh angegeben. ⇑ nach oben

2.2 Kilowatt

Kilowatt ist die Einheit für Stromleistung und wird mit kW abgekürzt. In der Stromrechnung werden die Vertragsleistung und die verfügbare Leistung in kW angeführt. ⇑ nach oben

2.3 KVarh

Dies ist die Einheit für die Blindenergie. ⇑ nach oben

2.4 Zeitzonen

Je nach Zeitraum, in dem Strom verbraucht wird, können die Stromtarife variieren. Tagsüber ist die Nachfrage groß und somit auch der Tarif höher. Abends, nachts und bei Feiertagen ist die Nachfrage geringer und somit ist auch der Tarif niedriger. Der Verbrauch nach Zeitzonen (F1, F2, F3) wird durch elektronische Stromzähler erfasst. Die Regulierungsbehörde für Strom und Gas legt die Zeitzonen fest. ⇑ nach oben

2.5 Zeitzone F1

Die Zeitzone F1 umfasst den Zeitraum Montag bis Freitag von 08:00 bis 19:00 Uhr, ausgenommen nationale Feiertage und sind die sogenannten Spitzenstunden. ⇑ nach oben

2.6 Zeitzone F2

Die Zeitzone F2 (Stunden mittlerer Last) umfasst den Zeitraum Montag bis Freitag von 07:00 bis 08:00 Uhr und von 19:00 bis 24:00 Uhr, ausgenommen nationale Feiertage. ⇑ nach oben

2.7 Zeitzone F3

Die Zeitzone F3 (außerhalb Spitzenstunden) umfasst den Zeitraum Montag bis Freitag von 00:00 bis 07:00 Uhr und von 23:00 bis 24:00 Uhr, sowie Sonn- und Feiertage rund um die Uhr.

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2.8 Zeitzone F2+F3

Die Zeitzone F2+F3 (oder auch F23) umfasst die Werktage von 19:00 bis 08:00 Uhr, sowie Samstage, Sonntage und die Feiertage. Diese Zeitzone umfasst somit alle Stunden der Zeitzonen F2 und F3. ⇑ nach oben

2.9 Erfasste Ablesung

Die erfasste Ablesung ist der Wert, welcher auf dem Display des Stromzählers an einem bestimmten Datum erscheint. Dieser Wert wird direkt vom Stromverteiler erfasst und dem Lieferanten mitgeteilt. ⇑ nach oben

2.10 Erfasster Verbrauch

Damit bezeichnet man die verbrauchten kWh zwischen den zwei erfassten Ablesungen. Das ist die Differenz zwischen dem auf dem Display angezeigten Wert und dem Wert, der vorhergehenden Ablesung. ⇑ nach oben

2.11 Verrechneter Verbrauch

Damit bezeichnet man mit der Rechnung abgegoltene kWh im Verrechnungszeitraum. Zwischen dem erfassten und dem verrechneten Verbrauch kann es Unterschiede geben, da ggf. auch ein geschätzter Verbrauch oder andere Leistungen verrechnet werden können.

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2.12 Geschätzter Verbrauch

Wenn keine erfassten Ablesungen erfolgt sind wird der geschätzte Verbrauch relevant. Die Grundlage hierfür sind die besten geschätzten Werte des Kunden, die dem Stromlieferanten vorliegen. ⇑ nach oben

2.13 Art des Stromzählers

Es gibt verschiedene Arten der, an der Abnahmestelle installierten, Stromzähler wie z.B.:

Elektronische Stromzähler mit Zeitzonen (EF),

elektronische Stromzähler mit einer Zeitzone (EM),

elektronische Stromzähler mit stündlicher Erfassung (EO),

und herkömmliche Stromzähler (T). ⇑ nach oben

2.14 Elektronischer Stromzähler mit Zeitzonen (EF)

Das sind elektronische Stromzähler, welche den Stromverbrauch nach Zeitzonen erfasst.

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2.15 Elektronischer Stromzähler mit stündlicher Erfassung (EO)

Das sind elektronische Stromzähler, welche den Stromverbrauch stündlich erfassen.

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2.16 Elektronischer Stromzähler mit einer Zeitzone (EM)

Das sind elektronische Stromzähler, welche den Verbrauch nach Zeitzonen oder Stunden nicht erfassen können, da sie noch nicht dementsprechend umprogrammiert wurden.

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2.17 Herkömmlicher Stromzähler

Das sind mechanische Stromzähler, welche den Stromverbrauch nach Zeitzonen oder Stunden nicht erfassen. ⇑ nach oben

 

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Dritter Teil – Details

3.1 Einheitspreise

Das sind Einheitstarife, welche pro kWh Energie, kW Leistung oder Zeiteinheit (z.B. Tage) vom Kunden entrichtet werden. ⇑ nach oben

3.2 Staffelung

Je nach Jahresverbrauch sind einige Einheitstarife gestaffelt und es werden die Mindes- und Höchstwerte angegeben (z.B. 0-1800 kWh, 1801-2640 kWh). Aufgrund des durchschnittlichen täglichen Verbrauchs des Kunden werden in jeder Stromrechnung die verrechneten kWh den gestaffelten Tarifen zugeordnet. Hier ein Beispiel:

Bei einem durchschnittlichen täglichen Verbrauch von 8 kWh und somit einem durchschnittlichen jährlichen Verbrauch von 8 x 365 = 2910 kWh werden die ersten 3 gestaffelten Tarife angewandt. Der durchschnittliche tägliche Verbrauch von 8 kWh wird folgendermaßen verrechnet:

– 4.93 kWh mit dem 1. gestaffelten Tarif (1800/365);

– 2.30 kWh mit dem 2. gestaffelten Tarif (840/365);

– 0.77 kWh mit dem 3. gestaffelten Tarif (280/365);

1800 und 840 ist die Obergrenze der ersten beiden Staffelungen, 280 betrifft den Jahresverbrauch mit dem 3. gestaffelten Tarif. ⇑ nach oben

 

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Vierter Teil – verrechnete Beträge

4.1 Verkaufsservice

Alle Tätigkeiten des Lieferanten für den Ankauf und Verkauf von elektrischer Energie an den Endverbraucher und Angleichungsspesen umfasst der Verkaufsservice. Dieser Posten wird in der Rechnung aufgeschlüsselt in Energieanteil und Fixgebühr. ⇑ nach oben

4.2 Fixgebühr

Fixgebühren sind alle fixen (verbrauchsunabhängige) Beträge. Diese werden mit der Einheit €/Kunde/Monat verrechnet. Die Fixgebühr enthält die Posten Vermarktung Verkauf und Anteil für Energiebilanzierung in der Rechnung. ⇑ nach oben

4.3 Vermarktung Verkauf

Die festen Kosten für das Kundenmanagement werden durch Vermarktung Verkauf gedeckt. Die Geschäftsbedingungen für den geschützten Grundversorgungsdienst, welche von den Maßnahmen festgelegt bzw. abgeändert werden, wird dieser Posten mit der Abkürzung PCV (Preis Vermarktung Verkauf) gekennzeichnet. Die Regulierungsbehörde für Strom und Gas legt die PCV aufgrund der durchschnittlichen Kosten, welche die Anbieter auf dem freien Markt hierfür anwenden, fest. ⇑ nach oben

4.4 Stromgebühr

Die Kosten für den Ankauf der Energie und der Energiebilanzierung, die der Lieferant aufwenden muss, enthält die Stromgebühr und werden in €/kWh angegeben. Die Stromgebühr in der Rechnung enthält die Posten Energie, Energiebilanzierung, den Anteil für Energiebilanzierung und den Ausgleichungsanteil. ⇑ nach oben

4.5 Energie

Mit Energie wird der Aufwand für den Ankauf der elektrischen Energie gedeckt. Dieser Posten wird mit der Abkürzung PE (Energiepreis) gekennzeichnet, welche in den Maßnahmen, welche die Geschäftsbedingungen für den geschützten Grundversorgungsdienst festlegen bzw. abändern. Dieser Posten wird alle drei Monate aktualisiert und durch die Regulierungsbehörde für Strom und Gas festgelegt. Der Energiepreis gilt für Verträge des freien Marktes und enthält den Netzverlust der Verteiler- und Übertragungsnetze, außer bei anderslautenden vertraglichen Bedingungen. ⇑ nach oben

4.6 Energiebilanzierung

Die Kosten, die für den Service für Energiebilanzierung entstanden sind, werden von der Energiebilanzierung gedeckt. Unter Service für Energiebilanzierung versteht man die Maßnahmen, welche dafür sorgen, dass zwischen Nachfrage und Angebot für Strom jederzeit ein Gleichgewicht herrscht. Dieser Posten wird mit PD (Preis für Energiebilanzierung) gekennzeichnet, durch die Regulierungsbehörde für Strom und Gas festgelegt und alle drei Monate aktualisiert. ⇑ nach oben

4.7 Anteil für Energiebilanzierung

Für Kunden im Rahmen des geschützten Grundversorgungsdienstes und Kleinunternehmen gilt dieser Posten (technische Abkürzung DISPbt) auch wenn sie die Tarife des freien Marktes gewählt haben. Dieser Posten setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen (fixen) Betrag und einem variablen Betrag (nur für Kunden am Hauptwohnsitz bis 3 kW Leistung) je nach Jahresverbrauch zusammen. ⇑ nach oben

4.8 Angleichungsanteil

Dieser Posten stellt das Gleichgewicht zwischen den tatsächlichen Kosten für Ankauf und Energiebilanzierung im Rahmen des vom Kunden ab 1. Januar 2008 bezahlten Betrages und des geschützten Grundversorgungsdienstes für diesen Service sicher und hat die technische Abkürzung PPE. Der Angleichungsanteil findet nicht Verwendung bei Kunden mit Verträgen des freien Marktes. ⇑ nach oben

4.9 Netzservice

Als Netzservice bezeichnet man die Tätigkeiten, mit denen die Lieferanten Strom in die nationalen Übertragungs- und Verteilungsnetze bis zum Stromzähler befördern zur Übergabe an den Kunden. Ein variabler Betrag, eine Leistungsgebühr und eine Fixgebühr werden in der Rechnung angeführt; hiermit werden Kosten für Verteilung, Beförderung, Messung und allgemeine Spesen gedeckt. ⇑ nach oben

4.10 Fixgebühr

Als Fixgebühr bezeichnet man alle fixen Beträge wie z.B. die verbrauchsunabhängigen Gebühren im Zusammenhang mit dem Netzservice und werden in der Regel mit der Einheit €/Kunde/Monat verrechnet. ⇑ nach oben

4.11 Leistungsgebühr

Die Leistungsgebühr ist ein von der Vertragsleistung abhängiger Betrag und wird in €/kW/Monat angegeben. ⇑ nach oben

4.12 Variabler Anteil

Als variablen Anteil bezeichnet man alle diejenigen Beträge, welche von der Menge der im Netz beförderten Energiemenge abhängig ist und zur Deckung des Energiebedarfs des Kunden benötigt wird. Angegeben wird der variable Anteil in €/kWh. ⇑ nach oben

4.13 Sozialbonus für Strom

Der Sozialbonus für Strom wurde durch den Staat eingeführt und wird in Zusammenarbeit mit den Gemeinden von der Regulierungsbehörde für Strom und Gas umgesetzt, damit die Ausgaben für Strom bei einkommensschwachen Familien begrenzt werden. Auf der Internetseite der Regulierungsbehörde für Strom und Gas (www.autorita.energia.it) findet man weitere Informationen über die Bedingungen des Bonus und dessen Beantragung.

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4.14 Steuern

Auf die Lieferung von elektrischer Energie gelten folgende Steuern:

• Steuer der öffentlichen Verwaltung auf den Verbrauch (Verbrauchssteuer) und Gemeinde- bzw. Landessteuer. Auf die verbrauchte Energie werden beide Steuern verrechnet, wobei Sondertarife für Kunden mit Haushaltsbedarf vorgesehen sind für Lieferungen von Strom am meldeamtlichen Hauptwohnsicht (bei geringerem Verbrauch niedrigere Beträge).

• Mehrwertsteuer. Auf den Gesamtbetrag des Services wird die MwSt. angewandt. Momentan beträgt sie bei Lieferungen für Kunden mit „sonstigem Bedarf“ 21% und für Kunden „mit Haushaltsbedarf“ 10%. ⇑ nach oben

 

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Fünfter Teil – andere Posten der Stromrechnung

5.1 Netzverlust

Bei der Beförderung von Strom vom E-Werk bis zum Lieferort entsteht ein natürlicher Verlust an elektrischer Energie, welchen man als Netzverlust bezeichnet. Die Regulierungsbehörde für Strom und Gas legt vertragsgemäß den Verlust fest. Inklusiv oder zuzüglich Netzverluste kann der Energiepreis angeführt werden. Netzverluste können je nach Situation unterschiedlich angeführt werden, wobei der gesamte zu bezahlende Betrag gleich bleibt. Der Modalität A entspricht, der von der Regulierungsbehörde für Strom und Gas festgelegte Energiepreis, welcher die Netzverluste bereits einschließt. ⇑ nach oben

5.2 Allgemeine Lasten

Allgemeine Lasten werden von allen Endverbrauchern des Stromservices entrichtet und sind gesetzlich festgelegt. Im Posten Netzservices sind sie in der Stromrechnung enthalten:

• Komponente A3: Förderung der Energieproduktion mit erneuerbaren Quellen und dergleichen;

• Komponente A4: Finanzierung von Sondertarifen;

• Komponente A5: Finanzierung von Forschung und Entwicklung;

• Komponente A6: von Betrieben bereits getragene Kosten, die aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes nicht mehr eingefahren werden können;

• Komponente AS: Kosten, die durch die Anwendung von Maßnahmen zum Schutz der Tarife für wirtschaftlich oder physisch benachteiligte Kunden im Sinne des interministeriellen Dekrets vom 28. Dezember 2007 entstehen;

• Komponente UC4: Tarifzuschüsse für kleinere Strombetriebe;

• Komponente UC3: Angleichung der Kosten für Übertragung, Verteilung und Messung von Strom;

• Komponente UC7: Kosten für Maßnahmen für die Förderung der Energieeffizienz im Endverbrauch;

• Komponente A2 und MCT: Abbau von Atomkraftwerken und Ausgleich für die betroffenen Gebiete.

Wieviel jeder Kunde für Allgemeine Lasten entrichtet wird einmal pro Jahr in der Rechnung angeführt. Auf der Internetseite der Regulierungsbehörde für Strom und Gas sind diese Details verfügbar. ⇑ nach oben